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Satzung „Freie Wähler Hildburghausen e.V. “ unabhängig und bürgernah
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 10 Geschäftsjahr und Gerichtsstand § 11 Inkrafttreten der Satzung
Der Verein wurde am 31. August 2007 gegründet. Er führt den Namen „Freie Wähler Hildburghausen“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz „e. V.“ zu seinem Namen. Sitz des Vereins ist Hildburghausen.
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, uneigennützig zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hildburghausen kommunalpolitisch zu wirken.
(2) „Freie Wähler Hildburghausen e.V.“ bietet den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Hildburghausen die Möglichkeit, sich bei allen kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu engagieren.
(3) Zur Verwirklichung der aktiven Mitarbeit werden bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten aufgestellt und gefördert.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
(1) Mitglied können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung und Ziele des Vereins anerkennen. (2) Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand entscheidet
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austrittserklärung. Diese Bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. b) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt und ihm damit Schaden zufügt. Zum Ausschluss führt auch, wenn ein Mitglied einer anderen politischen Vereinigung oder Partei beitritt. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Antrages ist die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und damit endgültige Entscheidung herbeizuführen. c) durch Tod des Mitglieds.
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen. (2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (4) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (5) Zahlt ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung und angemessener Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag nicht, ruht automatisch sein Stimmrecht.
(1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vereinsvorstand; c) der erweiterte Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. (2) Der Mitgliederversammlung obliegen a. im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vereinsvorstandes; b. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes; c. Satzungsänderungen; d. Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages; e. Ausschluss von Mitgliedern, sofern hierfür Anträge vorliegen; f. Auflösung des Vereins; g. Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes/ erweiterten Vorstandes. (3) Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten zu den kommunalen Wahlen und die Bürgermeisterkandidatur. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von ²/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ²/3 aller Mitglieder. (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vereinsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vereinsvorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. (7) Anträge zur Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung gestellt werden. (8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, auf Verlangen von mindestens ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe oder wenn der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält. (9) Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung.
(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen. (2) Der Vorstand besteht aus a. dem 1. Vorsitzenden; b. dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist; c. dem Schatzmeister. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2 bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende. (4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (5) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kooptiert der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit stattfindet. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus a. den Mitgliedern des Vorstandes und b. den Mandatsträgern (amtierende Stadträte und Ortsbürgermeister). (2) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. (3) Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Hierzu ist mindestens eine ¾-Mehrheit aller Mitglieder des erweiterten Vorstands notwendig. (4) Der erweiterte Vorstand erarbeitet die kommunalpolitischen Richtlinien des Vereins, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. (5) Der erweiterte Vorstand erarbeitet die Vorschläge für die Kandidatenlisten zu den Kommunal- und Bürgermeisterwahlen und legt sie der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vor. (6) In den Sitzungen des erweiteten Vorstandes findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zu aktuellen kommunalpolitischen Problemen zwischen Vereinsvorstand und Mandatsträgern statt.
§ 10 Geschäftsjahr und Gerichtsstand (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.08.2007 beschlossen und tritt an diesem Tag Kraft. Hildburghausen, den 31. August 2007
Frank-Michael Czapla wh. Am Goldbach 32a 98646 Hildburghausen
Heike Czapla, geb. Neidhardt wh. Am Goldbach 32a 98646 Hildburghausen
Ute Kirmse wh. Am Goldbach 32c 98646 Hildburghausen
Waltraud Lange, geb. Rüttinger wh. Schleusinger Str. 7 98646 Hildburghausen
Dr. Sabine Laube, geb. Elfert wh. Joseph-Meyer-Str. 25 98646 Hildburghausen
wh. Joseph-Meyer-Str. 25 98646 Hildburghausen
Karsten Reich wh. Akazienweg 3 98646 Hildburghausen
Norbert Weichler wh. Holzweg 7 98646 Hildburghausen
Heidi Wiegand, geb. Schlosser wh. Akazienweg 3 98646 Hildburghausen
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